Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 A.
In den Monaten September und November 1993 sowie Januar 1994
und Juni 1998 stellte A. verschiedenen Mitgliedern der Familie C.D. - unter anderen
auch C. - einem Bruder von D., Verkaufsprovisionen für die Vermittlung von Grund-
stückverkäufen in der Gemeinde E. in Rechnung. Im Jahr 2000 kontaktierte auch
D. A. und die Parteien trafen sich am 3. Februar 2000 zu einer Besprechung im
Restaurant Limmatbrücke in Oetwil a.d.L. Am 4. Februar und am 11. Mai 2000 faxte
D. Pläne der Parzelle Nr. F. in Oetwil a.d.L. an A.. In der Folge arbeitete G. von der
H. AG, Zürich, ein Vorprojekt für ein Terrassenhaus auf diesem Grundstück aus.
Dafür stellte der Architekt, gemäss Vereinbarung mit A., am 19. Oktober 2000 D.
und C. Rechnung.
B.
Am 18. Oktober 2000 liess D. A. ein Schreiben per Fax zukommen.
Darin führte sie die Parzellen Nrn. I. (in ihrem Eigentum) und J. (im Eigentum von
C.) und deren Flächen (insgesamt 4'321 m2) auf. Dem Schreiben legte sie einen
Plan des Gebietes „K.“ in der Gemeinde E., wo sich die zwei genannten Grundstü-
cke befinden, bei. Auf ein Chiffre-Inserat von A. für den Verkauf von Bauland in Q.,
meldete sich am 20. Dezember 2000 als Interessentin die L., M. (im Nachfolgenden
L. genannt). Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 bot A. der L., neben dem Bauland
in Q. und anderen Grundstücken in Sellenbüren und Stallikon, auch die zwei Par-
zellen Nrn. I. und J. in E. zum Kauf an. Die L. interessierte sich für die zwei letztge-
nannten Grundstücke, worauf A. ihr den Kaufpreis nannte (Fr. 3'003'095.--). Diesen
will er D. + O. mit Schreiben vom 21. Juni 2001 mitgeteilt haben. Am 28. Juni 2001
akzeptierte die L. den offerierten Preis für die beiden Parzellen. Am 3. Juli 2001
erteilte A. der L. „den Auftrag, das Notariat einzuleiten“. Am 13. Juli 2001 liessen D.
und C. der L. ein mit „Reservationsvereinbarung“ betiteltes Schreiben zukommen,
in dem sie sich bereit erklärten, die Liegenschaften in E. an die von der L. vermittel-
ten 11 Käufer zu verkaufen; als Kaufpreis nannten sie den Betrag von Fr. 3'003'095.-
-.
Am 16. Dezember 2002 stellte A. für seine Verkaufsbemühungen im Jahre
2001 sowohl D. + O. als auch C. Honorarrechnungen zu. Diejenige für D. + O. belief
sich auf 1% von Fr. 1,5 Mio. abzüglich (nicht beanspruchter) Aufwand für Notariat
und Verträge, total nämlich Fr. 13'080.--, diejenige für C. auf Fr. 15'000.-- (1% von
Fr. 1,5 Mio.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 sendeten die Geschwister
beide Rechnungen zurück, da sie diese als nicht gerechtfertigt betrachteten. Sie
machten geltend, A. habe weder mit der L. noch mit ihnen Verhandlungen getätigt,
sondern lediglich ihr Vorhaben betreffend Landverkauf der L. übermittelt. Am 6. Ja-
nuar 2003 reagierte der Gläubiger darauf mit einer Aufstellung seiner Bemühungen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, jeweils zuzüglich Mehrwert- steuer, zu Lasten der Beklagten. Zum Beweisverfahren: Es sei das folgende vom Kläger in der Prozesseingabe beantragte, vor er- ster Instanz jedoch nicht stattgegebene Begehren um Edition anzuordnen:
E. 4 11 Kaufverträge von D. und C. als Verkäufer der Parzellen Nr. I. und J. in der
Gemeinde E.;
aus Händen D.;
aus Händen C.,
eventualiter aus Händen der L.“
An der Berufungsverhandlung waren die Rechtsvertreter beider Parteien an-
wesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinen Begehren fest, derjenige
der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Parteiver-
treter reichten ihre Plädoyers zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-
ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von
20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären. Die Berufung hat
die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Bei-
urteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art.
219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht erklärte Berufung ist deshalb einzutreten.
2. a)
Gemäss Art. 412 Abs. 1 OR erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag
den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages
nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Der Mäklervertrag
kann formfrei geschlossen werden. Er kann auch konkludent, durch wissentliche
Duldung oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines (insbesondere be-
rufsmässig handelnden) Mäklers zustande kommen. Der Abschluss des Mäklerver-
trages durch wissentliche Duldung oder Genehmigung setzt voraus, dass nicht
schon die Gegenpartei den Mäkler beauftragt hat, das Geschäft zu vermitteln. Eine
wissentliche Duldung der Mäklertätigkeit kann nur als erwiesen gelten, wenn darge-
tan ist, dass der Auftraggeber die Person des Mäklers und die Tatsache, dass dieser
eine Vermittlungstätigkeit für ihn (nicht für die Gegenpartei) ausüben will, kennt. Be-
weispflichtig hierfür ist der Mäkler. Hat er diesen Nachweis erbracht, so kann der
Auftraggeber das Zustandekommen des Mäklervertrages nur noch durch den Be-
weis widerlegen, dass er sich die Mäklertätigkeit ausdrücklich verbeten hat (Cate-
rina Ammann, Basler Kommentar, OR I, Basel 2003, Art. 412 N 5 mit Hinweisen).
Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge
E. 5 der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Voraus-
setzungen des Lohnanspruches sind das Zustandekommen des angestrebten Ver-
trages und der Kausalzusammenhang zwischen der Mäklertätigkeit und dem Ver-
tragsabschluss. Der gewollte Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten
muss nach Inhalt und Form rechtsgültig und frei von Willensmängeln zustandege-
kommen sein und der Vertragsabschluss muss auf die Tätigkeit des Mäklers zurück-
geführt werden können. Er muss aber nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit
sein; es genügt, wenn zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss
des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang besteht. Der Mäkler hat somit
auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler
in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm ge-
lingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu
schliessen (Caterina Ammann, a.a.O., Art. 413 N 4 und 8).
b)
A. macht geltend, zwischen ihm einerseits und D. sowie C. anderseits
sei ein Mäklervertrag zustandegekommen. Er begründet seinen Standpunkt damit,
dass er berufsmässig als Mäkler tätig sei, dass er bereits früher für zwei Brüder der
Berufungsbeklagten, Grundstückverkäufe in E. vermittelt habe und dass er in Bezug
auf den Verkauf der Parzellen Nrn. I. und J. in E. verschiedene Aktivitäten entfaltet
habe, die schliesslich zum Abschluss der Kaufverträge geführt hätten. Demgegenü-
ber bestreitet die Berufungsbeklagte das Zustandekommen eines Mäklervertrages.
Ein solcher Vertrag sei weder in schriftlicher noch in mündlicher noch in konkluden-
ter Form abgeschlossen worden.
c)
Damit der Abschluss eines Mäklervertrages vor der Aufnahme der
Tätigkeit durch den Mäkler angenommen werden kann, muss dem Auftraggeber
zumindest klar sein, dass der Mäkler in dieser Eigenschaft und für ihn tätig werden
will. Unter Bezugnahme auf ein mit A. geführtes Telefongespräch übermittelte D.
dem Berufungskläger am 18. Oktober 2000 per Fax den Plan der Parzellen Nrn. I.
und J. in E. mit Angabe derer Fläche (4'321 m2). Auf dem Fax ist zudem in einer
anderen Schrift vermerkt: „G., Gruss, A.“ (kB 8 und bB 10). Der Berufungskläger
macht geltend, damit sei er beauftragt worden, den Verkauf der Grundstücke Nrn.
I. und J. zu vermitteln, währenddem die Berufungsbeklagte aufgrund des erwähnten
Vermerks bestätigt sehen will, dass sie den Berufungskläger gebeten habe, Archi-
tekt G. anzufragen, ob er an den Liegenschaften in E. interessiert sei. Bei dieser
Unklarheit der Stellung des Berufungsklägers kann nicht gesagt werden, zwischen
den Parteien sei vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Mäkler ein Mäklervertrag
abgeschlossen worden. Zwar manifestierte die Berufungsbeklagte ihre Absicht, die
E. 6 Parzellen zu verkaufen. Aufgrund ihres Verhaltens kann aber nicht ohne weiteres
angenommen werden, es sei schon hier ein Mäklervertrag abgeschlossen worden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber gemäss der vorliegenden Ak-
tenlage spätestens im Zusammenhang mit dem Abschluss der Reservationsverein-
barung mit der L. am 13. Juli 2001 zwischen den Parteien konkludent ein Mäkler-
vertrag zustandegekommen. Entscheidend dafür sind folgende Umstände. Mit
Schreiben vom 21. Februar 2001 wies der Berufungskläger die L., welche zuerst
mit ihm Kontakt hatte (aufgenommen über ein Chiffre-Inserat, act. V/5, S.3), auf die
Kaufgelegenheit der Parzellen Nrn. I. und J. in E. hin (bB 12). Da die L. sich für den
Kauf dieser zwei Grundstücke interessierte, offerierte sie der Berufungskläger zum
Preise von Fr. 3'003'095.--, d. h. Fr. 695.-- pro m2 (act. V/5, S. 3). Diese Offerte
nahm die L. per Fax an den Berufungskläger am 28. Juni 2001 an, wobei sie die
zwei Grundstücke in 11 Parzellen (Häuser) aufteilte (kB 12 und act. V/5, S. 3). Dar-
auf erteilte der Berufungskläger der L. den Auftrag, die Verhandlungen mit dem No-
tariat aufzunehmen. Dabei bestätigte er die getroffenen Abmachung, nämlich 4'321
m2 à Fr. 695.--, und legte die Zahlungsmodalitäten fest (kB 13; act. V/5, S. 3). Am
13. Juli 2001 schlossen die Berufungsbeklagte und deren Bruder C. mit der L. die
Reservationsvereinbarung ab. Damit erklärten sie sich bereit, die zwei Grundstücke
an 11 Käufer zu verkaufen. In der Reservationsvereinbarung wurden der Preis (Fr.
3'003'095.--), die Parzellierung der zwei Liegenschaften und die Zahlungsmoda-
litäten, welche die L. mit dem Berufungskläger ausgehandelt hatte, übernommen
(kB 14). Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger kannte und wusste,
dass dieser als Mäkler tätig war und ist (unter anderem auch für ihre Brüder), der
Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die wesentlichen Angaben zu den Pa-
rzellen Nrn. I. und J. in E. erhalten hatte, dieser diese Parzellen an die L., welche
zuerst nur mit ihm Kontakt hatte, offerierte und die von ihm ausgehandelten Moda-
litäten just Aufnahme in die Reservationsvereinbarung fanden und schliesslich auch
Grundlage für die Vertragsabschlüsse bildeten, bestand zwischen den Bemühun-
gen des Berufungsklägers und dem Entschluss der L. bzw. der nachmaligen Käufer
ein klarer psychologischer Zusammenhang. Die Berufungsbeklagte hat sich die
Tätigkeit und die Bemühungen des Berufungsklägers willentlich zunutze gemacht
und dies im Ergebnis auch akzeptiert. Nach der vorstehend dargelegten herrschen-
den Lehre genügt all dies zum konkludenten Abschluss eines Mäklervertrages.
Dass in der Folge die Berufungsbeklagte selbst die Verhandlungen weiterführte und
die Verträge auf der Basis der vom Berufungskläger angeknüpften Beziehungen
abschloss, ändert daran selbstredend nichts.
E. 7 d)
Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der angestrebte Vertrag infolge der
Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Dabei muss dieser Vertrag nach
dem Grundsatz der Adaequanz dem im Mäklervertrag vereinbarten Ziel der Vermitt-
lungstätigkeit entsprechen. Ob das zutrifft, beurteilt sich in der Regel nach dem mit
der Beauftragung des Mäklers angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Tritt dieser ein,
liegt grundsätzlich Adaequanz vor. Dementsprechend hat der Mäklerlohn nach dem
Vertrauensgrundsatz als für den Fall zugesichert zu gelten, dass der angestrebte
wirtschaftliche Erfolg eintritt. Dieser Auslegungsgrundsatz führt dazu, dass nicht auf
die Identität des zu vermittelnden Vertrags mit dem zustande gekommenen Vertrag,
sondern auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des in Aussicht Genommenen mit
dem erreichten Zweck abzustellen ist. Ob der Mäklerlohn geschuldet ist, hängt somit
von der wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptgeschäfts und nicht von dessen recht-
licher Erscheinungsform ab (BGE 114 II 359 f. E. 3). Der Umstand, dass im konkre-
ten Fall über die Parzellen Nrn. I. und J. nicht ein Kaufvertrag mit der L., sondern 11
Kaufverträge mit den von der L. vermittelten Käufern abgeschlossen wurden, ist
somit unerheblich. Massgebend ist einzig, dass mit dem Abschluss dieser Kaufver-
träge der von der Berufungsbeklagten und ihrem Bruder angestrebte wirtschaftliche
Erfolg (Verkauf der Liegenschaften) erreicht wurde.
Zwischen der Tätigkeit des Berufungsklägers mit der L. und dem Abschluss
der Reservationsvereinbarung besteht ein offensichtlicher Kausalzusammenhang.
Da diese Vereinbarung schliesslich zum Kauf der Liegenschaften führte, ist aber
auch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beru-
fungsklägers und dem Kauf der Parzellen durch die 11 Käufer gegeben. Die Pflicht
zur Zahlung des Mäklerlohnes setzt nicht einen unmittelbaren Kausalzusammen-
hang voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Erfolg (der Vertragsabschluss) mit
den vom Mäkler während der Vertragsverhandlungen entfalteten Bemühungen ur-
sächlich zusammenhängt. Der Kausalzusammenhang ist nicht unterbrochen, wenn
der Entschluss des Käufers nicht ausschliesslich auf die Vorkehren des Mäklers
zurückzuführen ist. Es ist daher irrelevant, dass die L., nachdem sie mit dem Beru-
fungskläger den Preis, die Parzellierung der zwei Liegenschaften und die Zahlungs-
modalitäten ausgehandelt hatte, selbständig die 11 Käufer suchte, mit diesen über
den Kauf verhandelte und den Abschluss der Verträge ohne weiteres Zutun des
Berufungsklägers vollzog. Dass der Berufungskläger bei diesen Tätigkeiten nicht
mitwirkte, bedeutet nicht notwendig eine Unterbrechung des Kausalzusammenhan-
ges. Der Kauf der Parzellen war eine Folge der Verhandlungen des Berufungsklä-
gers mit der L.. Von einer den Anspruch des Berufungsklägers ausschliessenden
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges könnte allenfalls dann gesprochen
E. 8 werden, wenn die Tätigkeit des Berufungsklägers ergebnislos gewesen wäre und
die Kaufverträge aus einem anderen Grund auf einer ganz neuen Grundlage abge-
schlossen worden wären. Es würde nicht nur natürlicher Betrachtungsweise, son-
dern auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr widersprechen, wollte man dies
im vorliegenden Fall annehmen. Der Verkauf der Parzellen ist letzten Endes doch
unzweifelhaft dank der Tätigkeit des Berufungsklägers mit der L. zustandegekom-
men.
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Berufungsbeklagte
anfänglich über die Vermittlungstätigkeit des Berufungsklägers im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Liegenschaften informiert war oder nicht. Sie bestreitet zwar,
vom Berufungskläger die Schreiben vom 21 Juni 2001 (kB 11), 28. Juni 2001 (kB
12) und 3. Juli 2001 (kB 13) erhalten zu haben. Nach der Rückkehr aus den Ferien
hat sie aber mit der Reservationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 (kB 14) genau die
vom Berufungskläger ausgehandelten wesentlichen Punkte bestätigt. Die Tätigkeit
des Berufungsklägers wurde somit mit dem Abschluss der Reservationsvereinba-
rung mindestens nachträglich genehmigt. Der Umstand, dass diese Vereinbarung
genau auf der Grundlage der vom Berufungskläger entfalteten Tätigkeit abge-
schlossen wurde, vermag entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten auch unter
diesem Aspekt den konkludenten Abschluss eines Mäklervertrages zu begründen.
3.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Beauftrag-
ten solidarisch, wenn sie gemeinsam einen Auftrag gegeben haben. Diese Bestim-
mung ist auf den Mäklervertrag subsidiär anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR).
Die Berufungsbeklagte war Eigentümerin der Parzelle Nr. I., während die Pa-
rzelle Nr. J. im Eigentum ihres Bruders C. stand. mit Schreiben vom 18. Oktober
2000 wurden dem Berufungskläger die Pläne beider Parzellen mit Angaben darüber
zugestellt (kB 8 und bB 10), beide Grundstücke wurden von ihm zum Verkauf an-
geboten und die Verhandlungen zwischen dem Berufungskläger und der L. bezogen
sich auf beide Liegenschaften (kB 10 – 13). Die Reservationsvereinbarung vom 13.
Juli 2001 trägt die Unterschrift der Berufungsbeklagten und ihres Bruders (kB 14).
Als Absender der von der Berufungsbeklagten alleine unterzeichneten Schreiben
vom 23. Dezember 2002, 15. Januar und 3. Februar 2003 wurden beide Geschwis-
ter genannt (kB 17, 19, 21) und im erstgenannten Schreiben ist von „unser Vorha-
ben betreffend Landverkauf“ die Rede. Die Berufungsbeklagte kann folglich nicht
allen Ernstes behaupten, dass der Auftrag zum Verkauf der Grundstücke nicht ge-
meinsam von ihr und ihrem Bruder erteilt wurde. Insbesondere, nachdem sie dem
E. 9 Berufungskläger ein Faxschreiben mit Angaben über beide Parzellen und einen
Plan derselben hatte zukommen lassen, durfte der Berufungskläger im guten Glau-
ben annehmen, dass sowohl sie als auch ihr Bruder gemeinsam ihr bzw. sein
Grundstück verkaufen wollte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube ver-
mutet. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen
ist. Diejenige Partei, die diesen Beweis führen muss, kann entweder die Vermutung
des guten Glauben zerstören, indem sie nachweist, dass die Gegenpartei den Man-
gel kannte und folglich bösgläubig war, oder diese Vermutung annehmen, aber in
Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB geltend machen, dass die andere Partei
sich nicht auf den guten Glauben berufen könne, weil dies nicht mit der Aufmerk-
samkeit, welche die Umstände von ihr verlangten, vereinbar sei.
Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr können nur Zweifel an der re-
alen Sachlage dazu führen, den guten Glauben zu bestreiten. Im konkreten Fall
lagen für den Berufungskläger keine objektiven Indizien vor, die Zweifel hätten auf-
kommen lassen müssen, dass die Berufungsbeklagte und ihr Bruder nicht die Ab-
sicht hatten, gemeinsam ihre Parzellen zu verkaufen. Im Gegenteil: Mit der Reser-
vationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 haben sie diese Absicht ja gerade be-stätigt.
Der Berufungskläger kann sich daher auf seinen guten Glauben berufen und darin
ist er zu schützen. Haben die Berufungsbeklagte und ihr Bruder somit gemeinsam
den Berufungskläger mit dem Verkauf ihrer Liegenschaften beauftragt, haften sie
solidarisch und der Berufungskläger konnte gegen die Berufungsbeklagte allein vor-
gehen.
4.
Demnach erweist sich die Berufung als begründet. In Aufhebung des
angefochtenen Urteils wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Berufungsbe-
klagte verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 28'080.-- (Fr. 15'000.-- und Fr. 13'080.--
, kB 15, 16, 22 und 23) zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2003 (Datum
der Einleitung der ordentlichen Betreibungen) zu bezahlen.
5.
Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Antrag des Beru-
fungsklägers zum Beweisverfahren, wie von diesem antrags- und sinngemäss
ebenfalls zugestanden, gegenstandslos geworden.
6.
Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren, die Berufungsbeklagte
zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins von 5% seit
dem 28. Januar 2003 zu verurteilen, zwar nur teilweise durchgedrungen. Da in die-
sem Betrage die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (kB 15, 16) und folglich nicht zwei-
E. 10 mal in Rechnung gestellt werden kann, ist er nur unwesentlich unterlegen, was für die Kostenlast vernachlässigt werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Kreisamtes Cadi, jene der Vorinstanz und jene des Berufungsverfahrens der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserge- richtlich hat der Kläger und Berufungskläger Anrecht auf eine angemessene Ent- schädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Pro- zessentschädigung an die durch einen Rechtsanwalt vertretene und obsiegende Partei aufgrund der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes festzu- setzen (PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Als normaler Stundenansatz gilt Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung). Der Zeitaufwand des Anwaltes für das vorinstanzliche Verfahren ist auf rund 44 Stunden festzulegen, was aufgrund der Umstände des konkreten Falles (doppelter Schriftenwechsel, mehrere Zeugeneinvernahmen) als angemessen erscheint und zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer rund Fr. 11'000.-
- ergibt. Ein Betrag in etwa dieser Höhe wurde von der Vorinstanz auch der Pro- zessgegnerin zugestanden. Die für das Berufungsverfahren aufgewendete Zeit wird auf rund 10 Stunden festgesetzt.
E. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer :
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
- D. wird verpflichtet, A. Fr. 28'080.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2003 zu bezahlen.
- Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- und die Kosten des Bezirks- gerichtes Surselva von Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von D., die A. mit Fr. 11'000.--, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- gehen zu Lasten von D., die A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.--, inklusive Mehrwert- steuer, zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 32 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Riesen-Bienz und Giger Aktuar Crameri —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 26. Januar 2005, mitgeteilt am 11. April 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen D., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. In den Monaten September und November 1993 sowie Januar 1994 und Juni 1998 stellte A. verschiedenen Mitgliedern der Familie C.D. - unter anderen auch C. - einem Bruder von D., Verkaufsprovisionen für die Vermittlung von Grund- stückverkäufen in der Gemeinde E. in Rechnung. Im Jahr 2000 kontaktierte auch D. A. und die Parteien trafen sich am 3. Februar 2000 zu einer Besprechung im Restaurant Limmatbrücke in Oetwil a.d.L. Am 4. Februar und am 11. Mai 2000 faxte D. Pläne der Parzelle Nr. F. in Oetwil a.d.L. an A.. In der Folge arbeitete G. von der H. AG, Zürich, ein Vorprojekt für ein Terrassenhaus auf diesem Grundstück aus. Dafür stellte der Architekt, gemäss Vereinbarung mit A., am 19. Oktober 2000 D. und C. Rechnung. B. Am 18. Oktober 2000 liess D. A. ein Schreiben per Fax zukommen. Darin führte sie die Parzellen Nrn. I. (in ihrem Eigentum) und J. (im Eigentum von C.) und deren Flächen (insgesamt 4'321 m2) auf. Dem Schreiben legte sie einen Plan des Gebietes „K.“ in der Gemeinde E., wo sich die zwei genannten Grundstü- cke befinden, bei. Auf ein Chiffre-Inserat von A. für den Verkauf von Bauland in Q., meldete sich am 20. Dezember 2000 als Interessentin die L., M. (im Nachfolgenden L. genannt). Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 bot A. der L., neben dem Bauland in Q. und anderen Grundstücken in Sellenbüren und Stallikon, auch die zwei Par- zellen Nrn. I. und J. in E. zum Kauf an. Die L. interessierte sich für die zwei letztge- nannten Grundstücke, worauf A. ihr den Kaufpreis nannte (Fr. 3'003'095.--). Diesen will er D. + O. mit Schreiben vom 21. Juni 2001 mitgeteilt haben. Am 28. Juni 2001 akzeptierte die L. den offerierten Preis für die beiden Parzellen. Am 3. Juli 2001 erteilte A. der L. „den Auftrag, das Notariat einzuleiten“. Am 13. Juli 2001 liessen D. und C. der L. ein mit „Reservationsvereinbarung“ betiteltes Schreiben zukommen, in dem sie sich bereit erklärten, die Liegenschaften in E. an die von der L. vermittel- ten 11 Käufer zu verkaufen; als Kaufpreis nannten sie den Betrag von Fr. 3'003'095.- -. Am 16. Dezember 2002 stellte A. für seine Verkaufsbemühungen im Jahre 2001 sowohl D. + O. als auch C. Honorarrechnungen zu. Diejenige für D. + O. belief sich auf 1% von Fr. 1,5 Mio. abzüglich (nicht beanspruchter) Aufwand für Notariat und Verträge, total nämlich Fr. 13'080.--, diejenige für C. auf Fr. 15'000.-- (1% von Fr. 1,5 Mio.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 sendeten die Geschwister beide Rechnungen zurück, da sie diese als nicht gerechtfertigt betrachteten. Sie machten geltend, A. habe weder mit der L. noch mit ihnen Verhandlungen getätigt, sondern lediglich ihr Vorhaben betreffend Landverkauf der L. übermittelt. Am 6. Ja- nuar 2003 reagierte der Gläubiger darauf mit einer Aufstellung seiner Bemühungen.
3 Am 15. Januar 2003 teilten D. und C. dem Gläubiger mit, dass sie weder seine Bemühungen noch seine Rechnungen akzeptierten. Sie wiesen darauf hin, mit ihm nie einen Mäklervertrag abgeschlossen zu haben. Als angemessen für die Adres- senvermittlung erachteten sie die Bezahlung von Fr. 2'000.--. In einem weiteren Schriftenwechsel mit der von A. zum Inkasso der Forderungen beauftragten P. AG, Q., bezogen sich die Schuldner auf das Schreiben vom 15. Januar 2003 und hoben hervor, nie einen Mäklervertrag unterzeichnet zu haben. Am 11. Februar 2003 lei- tete der Gläubiger zwei Betreibungen über die Beträge von Fr. 13'080.-- und Fr. 15'000.--, jeweils nebst 5% Zins, gegen D. ein. Diese erhob am 13. Februar 2003 gegen beide Betreibungen Rechtsvorschlag. C. Am 31. Oktober 2003 klagte A. gegen D. auf kostenfällige Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% und Zins von 5% seit dem 28. Januar 2003 beim Kreispräsidenten Cadi. An der Sühneverhandlung vom 25. No- vember 2003 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Sühneverhandlung verlief erfolglos. Darauf bezog der Kläger den Leitschein und prosequierte die Klage mit dem gleichen Antrag an das Bezirksgericht Surselva. Die Beklagte widersetzte sich diesem Begehren. An ihren Anträgen hielten beide Par- teien auch im zweiten Schriftenwechsel fest. Mit Urteil vom 26. Januar 2005, mitgeteilt am 11. April 2005, wies das Be- zirksgericht Surselva die Klage ab (Ziff. 1 des Dispositives). Die Kosten des Vermitt- lungsverfahrens von Fr. 250.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 8'000.--gingen zu Lasten des Klägers, der zudem verpflichtet wurde, der Beklagten eine ausserge- richtliche Entschädigung von Fr. 12'654.20 zu bezahlen (Ziff. 2 des Dispositives). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe das Zustandekom- men eines Mäklervertrages nicht nachzuweisen vermocht. D. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 30'000.-
- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6% und Zins von 5% seit 28.01.2003 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, jeweils zuzüglich Mehrwert- steuer, zu Lasten der Beklagten. Zum Beweisverfahren: Es sei das folgende vom Kläger in der Prozesseingabe beantragte, vor er- ster Instanz jedoch nicht stattgegebene Begehren um Edition anzuordnen:
4 11 Kaufverträge von D. und C. als Verkäufer der Parzellen Nr. I. und J. in der Gemeinde E.; aus Händen D.; aus Händen C., eventualiter aus Händen der L.“ An der Berufungsverhandlung waren die Rechtsvertreter beider Parteien an- wesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinen Begehren fest, derjenige der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Parteiver- treter reichten ihre Plädoyers zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären. Die Berufung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Bei- urteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erklärte Berufung ist deshalb einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 412 Abs. 1 OR erhält der Mäkler durch den Mäklervertrag den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Der Mäklervertrag kann formfrei geschlossen werden. Er kann auch konkludent, durch wissentliche Duldung oder stillschweigende Genehmigung der Tätigkeit eines (insbesondere be- rufsmässig handelnden) Mäklers zustande kommen. Der Abschluss des Mäklerver- trages durch wissentliche Duldung oder Genehmigung setzt voraus, dass nicht schon die Gegenpartei den Mäkler beauftragt hat, das Geschäft zu vermitteln. Eine wissentliche Duldung der Mäklertätigkeit kann nur als erwiesen gelten, wenn darge- tan ist, dass der Auftraggeber die Person des Mäklers und die Tatsache, dass dieser eine Vermittlungstätigkeit für ihn (nicht für die Gegenpartei) ausüben will, kennt. Be- weispflichtig hierfür ist der Mäkler. Hat er diesen Nachweis erbracht, so kann der Auftraggeber das Zustandekommen des Mäklervertrages nur noch durch den Be- weis widerlegen, dass er sich die Mäklertätigkeit ausdrücklich verbeten hat (Cate- rina Ammann, Basler Kommentar, OR I, Basel 2003, Art. 412 N 5 mit Hinweisen). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge
5 der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen des Lohnanspruches sind das Zustandekommen des angestrebten Ver- trages und der Kausalzusammenhang zwischen der Mäklertätigkeit und dem Ver- tragsabschluss. Der gewollte Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten muss nach Inhalt und Form rechtsgültig und frei von Willensmängeln zustandege- kommen sein und der Vertragsabschluss muss auf die Tätigkeit des Mäklers zurück- geführt werden können. Er muss aber nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit sein; es genügt, wenn zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang besteht. Der Mäkler hat somit auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm ge- lingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (Caterina Ammann, a.a.O., Art. 413 N 4 und 8). b) A. macht geltend, zwischen ihm einerseits und D. sowie C. anderseits sei ein Mäklervertrag zustandegekommen. Er begründet seinen Standpunkt damit, dass er berufsmässig als Mäkler tätig sei, dass er bereits früher für zwei Brüder der Berufungsbeklagten, Grundstückverkäufe in E. vermittelt habe und dass er in Bezug auf den Verkauf der Parzellen Nrn. I. und J. in E. verschiedene Aktivitäten entfaltet habe, die schliesslich zum Abschluss der Kaufverträge geführt hätten. Demgegenü- ber bestreitet die Berufungsbeklagte das Zustandekommen eines Mäklervertrages. Ein solcher Vertrag sei weder in schriftlicher noch in mündlicher noch in konkluden- ter Form abgeschlossen worden. c) Damit der Abschluss eines Mäklervertrages vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Mäkler angenommen werden kann, muss dem Auftraggeber zumindest klar sein, dass der Mäkler in dieser Eigenschaft und für ihn tätig werden will. Unter Bezugnahme auf ein mit A. geführtes Telefongespräch übermittelte D. dem Berufungskläger am 18. Oktober 2000 per Fax den Plan der Parzellen Nrn. I. und J. in E. mit Angabe derer Fläche (4'321 m2). Auf dem Fax ist zudem in einer anderen Schrift vermerkt: „G., Gruss, A.“ (kB 8 und bB 10). Der Berufungskläger macht geltend, damit sei er beauftragt worden, den Verkauf der Grundstücke Nrn. I. und J. zu vermitteln, währenddem die Berufungsbeklagte aufgrund des erwähnten Vermerks bestätigt sehen will, dass sie den Berufungskläger gebeten habe, Archi- tekt G. anzufragen, ob er an den Liegenschaften in E. interessiert sei. Bei dieser Unklarheit der Stellung des Berufungsklägers kann nicht gesagt werden, zwischen den Parteien sei vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Mäkler ein Mäklervertrag abgeschlossen worden. Zwar manifestierte die Berufungsbeklagte ihre Absicht, die
6 Parzellen zu verkaufen. Aufgrund ihres Verhaltens kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, es sei schon hier ein Mäklervertrag abgeschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber gemäss der vorliegenden Ak- tenlage spätestens im Zusammenhang mit dem Abschluss der Reservationsverein- barung mit der L. am 13. Juli 2001 zwischen den Parteien konkludent ein Mäkler- vertrag zustandegekommen. Entscheidend dafür sind folgende Umstände. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 wies der Berufungskläger die L., welche zuerst mit ihm Kontakt hatte (aufgenommen über ein Chiffre-Inserat, act. V/5, S.3), auf die Kaufgelegenheit der Parzellen Nrn. I. und J. in E. hin (bB 12). Da die L. sich für den Kauf dieser zwei Grundstücke interessierte, offerierte sie der Berufungskläger zum Preise von Fr. 3'003'095.--, d. h. Fr. 695.-- pro m2 (act. V/5, S. 3). Diese Offerte nahm die L. per Fax an den Berufungskläger am 28. Juni 2001 an, wobei sie die zwei Grundstücke in 11 Parzellen (Häuser) aufteilte (kB 12 und act. V/5, S. 3). Dar- auf erteilte der Berufungskläger der L. den Auftrag, die Verhandlungen mit dem No- tariat aufzunehmen. Dabei bestätigte er die getroffenen Abmachung, nämlich 4'321 m2 à Fr. 695.--, und legte die Zahlungsmodalitäten fest (kB 13; act. V/5, S. 3). Am
13. Juli 2001 schlossen die Berufungsbeklagte und deren Bruder C. mit der L. die Reservationsvereinbarung ab. Damit erklärten sie sich bereit, die zwei Grundstücke an 11 Käufer zu verkaufen. In der Reservationsvereinbarung wurden der Preis (Fr. 3'003'095.--), die Parzellierung der zwei Liegenschaften und die Zahlungsmoda- litäten, welche die L. mit dem Berufungskläger ausgehandelt hatte, übernommen (kB 14). Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger kannte und wusste, dass dieser als Mäkler tätig war und ist (unter anderem auch für ihre Brüder), der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die wesentlichen Angaben zu den Pa- rzellen Nrn. I. und J. in E. erhalten hatte, dieser diese Parzellen an die L., welche zuerst nur mit ihm Kontakt hatte, offerierte und die von ihm ausgehandelten Moda- litäten just Aufnahme in die Reservationsvereinbarung fanden und schliesslich auch Grundlage für die Vertragsabschlüsse bildeten, bestand zwischen den Bemühun- gen des Berufungsklägers und dem Entschluss der L. bzw. der nachmaligen Käufer ein klarer psychologischer Zusammenhang. Die Berufungsbeklagte hat sich die Tätigkeit und die Bemühungen des Berufungsklägers willentlich zunutze gemacht und dies im Ergebnis auch akzeptiert. Nach der vorstehend dargelegten herrschen- den Lehre genügt all dies zum konkludenten Abschluss eines Mäklervertrages. Dass in der Folge die Berufungsbeklagte selbst die Verhandlungen weiterführte und die Verträge auf der Basis der vom Berufungskläger angeknüpften Beziehungen abschloss, ändert daran selbstredend nichts.
7 d) Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der angestrebte Vertrag infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Dabei muss dieser Vertrag nach dem Grundsatz der Adaequanz dem im Mäklervertrag vereinbarten Ziel der Vermitt- lungstätigkeit entsprechen. Ob das zutrifft, beurteilt sich in der Regel nach dem mit der Beauftragung des Mäklers angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Tritt dieser ein, liegt grundsätzlich Adaequanz vor. Dementsprechend hat der Mäklerlohn nach dem Vertrauensgrundsatz als für den Fall zugesichert zu gelten, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt. Dieser Auslegungsgrundsatz führt dazu, dass nicht auf die Identität des zu vermittelnden Vertrags mit dem zustande gekommenen Vertrag, sondern auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des in Aussicht Genommenen mit dem erreichten Zweck abzustellen ist. Ob der Mäklerlohn geschuldet ist, hängt somit von der wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptgeschäfts und nicht von dessen recht- licher Erscheinungsform ab (BGE 114 II 359 f. E. 3). Der Umstand, dass im konkre- ten Fall über die Parzellen Nrn. I. und J. nicht ein Kaufvertrag mit der L., sondern 11 Kaufverträge mit den von der L. vermittelten Käufern abgeschlossen wurden, ist somit unerheblich. Massgebend ist einzig, dass mit dem Abschluss dieser Kaufver- träge der von der Berufungsbeklagten und ihrem Bruder angestrebte wirtschaftliche Erfolg (Verkauf der Liegenschaften) erreicht wurde. Zwischen der Tätigkeit des Berufungsklägers mit der L. und dem Abschluss der Reservationsvereinbarung besteht ein offensichtlicher Kausalzusammenhang. Da diese Vereinbarung schliesslich zum Kauf der Liegenschaften führte, ist aber auch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beru- fungsklägers und dem Kauf der Parzellen durch die 11 Käufer gegeben. Die Pflicht zur Zahlung des Mäklerlohnes setzt nicht einen unmittelbaren Kausalzusammen- hang voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Erfolg (der Vertragsabschluss) mit den vom Mäkler während der Vertragsverhandlungen entfalteten Bemühungen ur- sächlich zusammenhängt. Der Kausalzusammenhang ist nicht unterbrochen, wenn der Entschluss des Käufers nicht ausschliesslich auf die Vorkehren des Mäklers zurückzuführen ist. Es ist daher irrelevant, dass die L., nachdem sie mit dem Beru- fungskläger den Preis, die Parzellierung der zwei Liegenschaften und die Zahlungs- modalitäten ausgehandelt hatte, selbständig die 11 Käufer suchte, mit diesen über den Kauf verhandelte und den Abschluss der Verträge ohne weiteres Zutun des Berufungsklägers vollzog. Dass der Berufungskläger bei diesen Tätigkeiten nicht mitwirkte, bedeutet nicht notwendig eine Unterbrechung des Kausalzusammenhan- ges. Der Kauf der Parzellen war eine Folge der Verhandlungen des Berufungsklä- gers mit der L.. Von einer den Anspruch des Berufungsklägers ausschliessenden Unterbrechung des Kausalzusammenhanges könnte allenfalls dann gesprochen
8 werden, wenn die Tätigkeit des Berufungsklägers ergebnislos gewesen wäre und die Kaufverträge aus einem anderen Grund auf einer ganz neuen Grundlage abge- schlossen worden wären. Es würde nicht nur natürlicher Betrachtungsweise, son- dern auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr widersprechen, wollte man dies im vorliegenden Fall annehmen. Der Verkauf der Parzellen ist letzten Endes doch unzweifelhaft dank der Tätigkeit des Berufungsklägers mit der L. zustandegekom- men. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Berufungsbeklagte anfänglich über die Vermittlungstätigkeit des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften informiert war oder nicht. Sie bestreitet zwar, vom Berufungskläger die Schreiben vom 21 Juni 2001 (kB 11), 28. Juni 2001 (kB
12) und 3. Juli 2001 (kB 13) erhalten zu haben. Nach der Rückkehr aus den Ferien hat sie aber mit der Reservationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 (kB 14) genau die vom Berufungskläger ausgehandelten wesentlichen Punkte bestätigt. Die Tätigkeit des Berufungsklägers wurde somit mit dem Abschluss der Reservationsvereinba- rung mindestens nachträglich genehmigt. Der Umstand, dass diese Vereinbarung genau auf der Grundlage der vom Berufungskläger entfalteten Tätigkeit abge- schlossen wurde, vermag entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten auch unter diesem Aspekt den konkludenten Abschluss eines Mäklervertrages zu begründen. 3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 OR haften mehrere Personen dem Beauftrag- ten solidarisch, wenn sie gemeinsam einen Auftrag gegeben haben. Diese Bestim- mung ist auf den Mäklervertrag subsidiär anwendbar (Art. 412 Abs. 2 OR). Die Berufungsbeklagte war Eigentümerin der Parzelle Nr. I., während die Pa- rzelle Nr. J. im Eigentum ihres Bruders C. stand. mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 wurden dem Berufungskläger die Pläne beider Parzellen mit Angaben darüber zugestellt (kB 8 und bB 10), beide Grundstücke wurden von ihm zum Verkauf an- geboten und die Verhandlungen zwischen dem Berufungskläger und der L. bezogen sich auf beide Liegenschaften (kB 10 – 13). Die Reservationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 trägt die Unterschrift der Berufungsbeklagten und ihres Bruders (kB 14). Als Absender der von der Berufungsbeklagten alleine unterzeichneten Schreiben vom 23. Dezember 2002, 15. Januar und 3. Februar 2003 wurden beide Geschwis- ter genannt (kB 17, 19, 21) und im erstgenannten Schreiben ist von „unser Vorha- ben betreffend Landverkauf“ die Rede. Die Berufungsbeklagte kann folglich nicht allen Ernstes behaupten, dass der Auftrag zum Verkauf der Grundstücke nicht ge- meinsam von ihr und ihrem Bruder erteilt wurde. Insbesondere, nachdem sie dem
9 Berufungskläger ein Faxschreiben mit Angaben über beide Parzellen und einen Plan derselben hatte zukommen lassen, durfte der Berufungskläger im guten Glau- ben annehmen, dass sowohl sie als auch ihr Bruder gemeinsam ihr bzw. sein Grundstück verkaufen wollte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube ver- mutet. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Diejenige Partei, die diesen Beweis führen muss, kann entweder die Vermutung des guten Glauben zerstören, indem sie nachweist, dass die Gegenpartei den Man- gel kannte und folglich bösgläubig war, oder diese Vermutung annehmen, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB geltend machen, dass die andere Partei sich nicht auf den guten Glauben berufen könne, weil dies nicht mit der Aufmerk- samkeit, welche die Umstände von ihr verlangten, vereinbar sei. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr können nur Zweifel an der re- alen Sachlage dazu führen, den guten Glauben zu bestreiten. Im konkreten Fall lagen für den Berufungskläger keine objektiven Indizien vor, die Zweifel hätten auf- kommen lassen müssen, dass die Berufungsbeklagte und ihr Bruder nicht die Ab- sicht hatten, gemeinsam ihre Parzellen zu verkaufen. Im Gegenteil: Mit der Reser- vationsvereinbarung vom 13. Juli 2001 haben sie diese Absicht ja gerade be-stätigt. Der Berufungskläger kann sich daher auf seinen guten Glauben berufen und darin ist er zu schützen. Haben die Berufungsbeklagte und ihr Bruder somit gemeinsam den Berufungskläger mit dem Verkauf ihrer Liegenschaften beauftragt, haften sie solidarisch und der Berufungskläger konnte gegen die Berufungsbeklagte allein vor- gehen. 4. Demnach erweist sich die Berufung als begründet. In Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Klage teilweise gutgeheissen und die Berufungsbe- klagte verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 28'080.-- (Fr. 15'000.-- und Fr. 13'080.--, kB 15, 16, 22 und 23) zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Februar 2003 (Datum der Einleitung der ordentlichen Betreibungen) zu bezahlen. 5. Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Antrag des Beru- fungsklägers zum Beweisverfahren, wie von diesem antrags- und sinngemäss ebenfalls zugestanden, gegenstandslos geworden. 6. Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren, die Berufungsbeklagte zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Zins von 5% seit dem 28. Januar 2003 zu verurteilen, zwar nur teilweise durchgedrungen. Da in die- sem Betrage die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (kB 15, 16) und folglich nicht zwei-
10 mal in Rechnung gestellt werden kann, ist er nur unwesentlich unterlegen, was für die Kostenlast vernachlässigt werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Kreisamtes Cadi, jene der Vorinstanz und jene des Berufungsverfahrens der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Ausserge- richtlich hat der Kläger und Berufungskläger Anrecht auf eine angemessene Ent- schädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Pro- zessentschädigung an die durch einen Rechtsanwalt vertretene und obsiegende Partei aufgrund der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes festzu- setzen (PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Als normaler Stundenansatz gilt Fr. 220.-- (Art. 3 der Honorarordnung). Der Zeitaufwand des Anwaltes für das vorinstanzliche Verfahren ist auf rund 44 Stunden festzulegen, was aufgrund der Umstände des konkreten Falles (doppelter Schriftenwechsel, mehrere Zeugeneinvernahmen) als angemessen erscheint und zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer rund Fr. 11'000.-
- ergibt. Ein Betrag in etwa dieser Höhe wurde von der Vorinstanz auch der Pro- zessgegnerin zugestanden. Die für das Berufungsverfahren aufgewendete Zeit wird auf rund 10 Stunden festgesetzt.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. D. wird verpflichtet, A. Fr. 28'080.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2003 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- und die Kosten des Bezirks- gerichtes Surselva von Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von D., die A. mit Fr. 11'000.--, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- gehen zu Lasten von D., die A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.--, inklusive Mehrwert- steuer, zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar